Stand: 06. März 2015
- Name, Sitz, Geschäftsjahr, Rechtsform
- Der Verein ist ein Verein des bürgerlichen Rechts gemäß § 21 BGB und führt den Namen "Soldaten- und Kameradenverein Emersacker". Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Namen "Soldaten- und Kameradenverein Emersacker“. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den abgekürzten Zusatz "e.V." Er gehört der Bayer. Kameraden- und Soldatenvereinigung e.V. an.
- Der Verein hat seinen Sitz in Emersacker.
- Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
- Vereinsämter sind Ehrenämter.
- Der SKV hat sich zur Aufgabe gemacht:
- die Soldaten- und Reservistenbetreuung zu fördern
- die Förderung der Völkerverständigung und des Friedens
- die Erhaltung und Pflege (soweit dies die finanziellen Mittel des Vereins zulassen) des örtlichen Ehrenmals für Kriegsopfer und am Volkstrauertag jeweils vor diesem Denkmal eine öffentliche Veranstaltung zum Gedenken an die gefallenen und vermissten Kriegsopfer durchzuführen
- sich am Begräbnis verstorbener Mitglieder in würdiger Form zu beteiligen
- die Unterstützung der Kriegsgräberfürsorge und Kriegsopferhilfe
- die Erhaltung von Kulturwesen und Heimatpflege
- die Betreuung erkrankter Mitglieder, ehemaliger Kriegsgefangener, Internierter, Kriegsopfer und der Witwen gefallener und verstorbener Mitglieder
- der Fürsorge für politisch, rassisch, oder religiös Verfolgter, Flüchtlinge, Vertriebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsblinde.
- Der SKV ist weltanschaulich und parteipolitisch unabhängig. Der Verein bekennt sich zum demokratischen Rechtsstaat und zur Völkerverständigung, der Unterstützung des europäischen Einheitsgedanken auf Grundlage der Menschenrechte und der Gleichberechtigung aller Völker. Er hat jedoch das Recht zu grundlegenden politischen Fragen, die seinen Zweck berühren, Stellung zu nehmen.
- Der Verein pflegt die kameradschaftliche Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Organisationen. Zur Ausübung der in der Satzung angegebenen Ziele, kann sich der SKV mit anderen Vereinen und Verbänden, um eine höhere Wirksamkeit zu erzielen, zu Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen.
- Rechtsgrundlage für den Verein sind die Vereinigungsfreiheit gemäß Artikel 9 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und Artikel 114 der Verfassung des Freistaates Bayern.
- Mitglieder, Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 14.Lebensjahr vollendet hat die bürgerliche Ehrenrechte besitzt.
- Der Beitritt ist schriftlich zu erklären und wird wirksam mit der Annahme durch den Vorstand. Er ist nicht verpflichtet etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
- Gegen die Ablehnung kann innerhalb eines Monats schriftlich Berufung eingelegt werden. Das Schreiben hat der Vorsitzende in der nächsten Mitgliederversammlung zum endgültigen Beschluss vorzulegen.
- Die Angaben zur Person des Mitglieds werden zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben verarbeitet und genutzt.
- Tritt ein Angehöriger eines Soldaten-, Krieger-, bzw. Kameradenvereins beim Wohnortwechsel in den SKV Emersacker über, so werden die zurückliegenden Mitgliedsjahre angerechnet, wenn sich der übertretende innerhalb von 3 Monaten bereit erklärt, einen Antrag in den Verein zu stellen. Der Übertretende hat seine Mitgliedsjahre durch eine schriftliche Bestätigung des früheren Vereins nachzuweisen.
- Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jeweils im Rahmen der dafür geltenden Richtlinien haben die Mitglieder das Recht, an Veranstaltungen teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die satzungsgemäßen Beschlüsse zu beachten und die Beiträge zu entrichten.
- Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch schriftlichen Austritt unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Jahresende
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Ausschluss
- Der Austritt ist nur dann wirksam, wenn er dem Vorstand schriftlich erklärt worden ist. Der Austritt wird zum Ende des Laufenden Geschäftsjahres wirksam.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate verstrichen sind.
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes (2/3Mehrheit) aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Satzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Beschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung in der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter eingereicht werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorsitzende sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Über den Ausschluss ist dann schriftlich Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft können gegenüber dem Mitglied für verlorene, mutwillig beschädigte oder unsachgemäße Handhabung von Vereinsgegenständen Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.
- Mitgliedsbeiträge
- Die Mitglieder haben die Jahresbeiträge (Geldzahlung) zu leisten. Die Höhe und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Der Jahresbeitrag wird in der Regel jährlich im Beitragsabzugsverfahren erhoben. Die hierzu erforderlichen Mitgliedsdaten werden den Banken oder Sparkassen übermittelt. Mitglieder die kein Konto führen, können den Mitgliedsbeitrag auch ausnahmsweise bar entrichten.
- Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld und im Voraus zu entrichten.
- Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der eingetragenen Vereinssatzung und muss somit bei Änderungen dem Registergericht nicht mitgeteilt werden.
- Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem Vorsitzenden
- dem Stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Vereinskassierer
- dem Schriftführer
- sowie aus 4 Beisitzern.
- Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
- Außer Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschuss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
- Scheidet ein Mitglied der Vereinsleitung während der Wahlperiode aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausscheidenden bis zur satzungsgemäßen Neuwahl der Vereinsleitung. Wahlweise kann auch auf Beschluss des Vorstandes binnen 3 Monaten in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu vorstehenden Bedingungen eine Neuwahl des Amtes vorgenommen werden.
- Leitung des Vereins
- Der Vorstand leitet den Verein in eigener Verantwortung.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins gemäß den Vorschriften der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand im Sinn des BGB § 26 besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein allein. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Betrag von über 200.- € die Zustimmung des Gesamtvorstandes erforderlich ist.
- Zuständigkeit des Vorstandes
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitungen der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung und aufstellen der Tagesordnung.
- Einberufen einer Mitgliederversammlung.
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
- Erstellen eines Jahres- und Kassenberichtes.
- Überwachung über den Vollzug der Satzung.
- Erlass von Richtlinien über Mitgliederehrungen.
- Ernennung zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
- Den Zweck und die Aufgaben des SKV zu vertreten und durchzuführen.
- Die Mitglieder des Vereins zu betreuen und Werbung zu betreiben.
- Sitzung des Vorstandes
- Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher in geeigneter Weise einzuladen.
- Der Vorstand ist Beschlussfähig wenn mindestens 50% der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand tritt zu ihrer Sitzung je nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens 3x jährlich.
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes. Zur Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden ist immer eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung vom Vereinskassierer, ein Protokoll zu fertigen. Die Niederschrift muss Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das genaue Abstimmungsergebnis enthalten.
- Kassenführung
- Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Der Kassierer hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung, des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
- Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
- Reservistenbetreuung
- Die Reservistenbetreuung ist wesentlicher Bestandteil des Vereinszwecks und kann nicht an andere Vereine, Verbände oder Organisationen übertragen werden.
- Die Reservistenbetreuung übernehmen die Beisitzer. Ein Bericht über die Aktivitäten soll bei der Mitgliederversammlung erfolgen.
- Die Reservistenabteilung führt keine eigene Kasse.
- Der Reservistenbetreuer ist insbesondere zuständig:
- Die Fürsorge und Betreuung ehemaliger Soldaten und Wehrdienstgeschädigter, sowie Eintreten für ihre Ehre, ihr Ansehen und ihre sozialen Rechte.
- Besondere Förderung der Sportschützenarbeit durch Schießübungen der Bundeswehr und des Breitensportes durch sportliche Übungen und Wettkämpfe.
- Betreuung der Reservisten und aktiver Soldaten durch persönliche Unterstützung, verteidigungspolitischer Informationen und militärische Förderung zur Erhaltung der Wehrbereitschaft im Verteidigungsfall in der Bevölkerung.
- Fahnenabordnung
- Der Verein besitzt eine Fahnenabordnung, bestehend aus einem Fahnenträger und zwei Fahnenbegleiter.
- Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt jeweils zwei Kassenprüfer. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
- Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich das Kassen- und Rechnungswesen.
- Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes.
- Beschlussfassung der Beitragsordnung
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer Beschlussfassung über einen Anschlussbeschluss des Vorstandes.
- Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, schriftlich oder im Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Emersacker einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
- Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 10% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
- Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
- In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied - auch Ehrenmitglied - stimmberechtigt. Stellvertretung ist nicht zulässig.
- Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
- Wählbar in den Vorstand ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Abstimmung, Wahlen, Amtsdauer
- Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Vereinskassier und der Schriftführer sind schriftlich und geheim zu wählen. Diese Vorstandsmitglieder können alle auf einem Wahlschein zusammengefasst werden, wenn jeweils nur ein Bewerber für ein Amt vorgeschlagen wird. Sind mehrere Bewerber für ein Amt vorgeschlagen oder stimmen 10% der erschienenen Mitglieder dem Wahlvorgang nicht zu, so werden diese Vorstandsmitglieder einzeln und zwar in der Reihenfolge wie es die Satzung unter § 8 Absatz 1 vorschreibt gewählt. Kommt es zu einer Wahl mit nur einem Wahlschein, muss der Stimmzettel so gestaltet sein, dass der Wahlberechtigte die Möglichkeit besitzt, ein wählbares Mitglied handschriftlich auf den Stimmzettel einzutragen.
- Die Art der Abstimmung der weiter vorzunehmenden Abstimmungen wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn fünf der in der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
- Die Amtsdauer des Vorstandes, der Kassenprüfer und der Fahnenabordnung beträgt drei Jahre.
- Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, entscheidet bei Abstimmung und Wahlen in der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Änderung der Satzung
- Über Anträge auf Änderung der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung.
- Anträge über Änderung der Satzung sind in der Tagesordnung bekannt zu geben.
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Beanstandet das Registergericht im Rahmen des Eintragungsverfahrens die geänderte Satzung, so ist der Vorstand zur Beschlussfassung über eine entsprechende Änderung oder Ergänzung berechtigt.
- Niederschriften
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen.
- Die Niederschrift muss spätestens innerhalb von vier Wochen erstellt werden.
- Die Niederschrift muss enthalten:
- Ort und Tag der Versammlung
- Bezeichnung des Vorsitzenden (Versammlungsleiter) und des Schriftführers
- Die Tagesordnung
- Die Art der Abstimmung
- Die Namen der erschienenen Mitglieder (Anwesenheitsliste)
- Die gefassten Beschlüsse mit dem genauen Abstimmungsergebnis
- Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und des Schriftführers zu unterzeichnen.
- Ehrungen, Ehrenmitglieder
- Personen, die sich im SKV besondere Verdienste erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.
- Wird ein ehemaliger Vorsitzender zum Ehrenmitglied ernannt, so trägt er automatisch den Titel "Ehrenvorsitzender".
- Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.
- Die Ehrenmitgliederzahl darf nicht höher als 10% der Gesamtmitgliederzahl betragen.
- Die Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Beschluss des Vorstands mit 2/3 Mehrheit.
- Richtlinien für Ehrungen beschließt der Vorstand.
- Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 aller anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Die Mitgliederversammlung ist zu diesem Beschluss nur berechtigt, wenn mindestens 2/5 der Vereinsmitglieder anwesend sind. Wird die benötigte Anzahl in der ersten Versammlung nicht erreicht, so sind in einer zweiten Mitgliederversammlung, die innerhalb von sechs Wochen einzuberufen ist, die Anwesenden ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu dieser zweiten Mitgliederversammlung hat eine Angabe darüber zu enthalten, dass diese Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
- Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Emersacker. Sie hat es unmittelbar und ausschließlich für die Pflege und Renovierung der Kriegsgedenkstätten zu verwenden, jedoch erst wenn der Verein innerhalb von drei Jahren nicht wiedergegründet wird.
- Liquidation
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, Forderungen einzuziehen und ggf. Gläubiger zu befriedigen.
- Inkrafttreten
Diese Satzung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 31.03.1995 mit Wirkung zum 31.03.1995 in Kraft. Sie ersetzt die Satzung in der Fassung vom 18.03.1986.
Vorstehende Satzung des Soldaten- und Kameradenvereins Emersacker wurde in ordentlichen Mitgliederversammlung vom 31.03.1995 verlesen und von 57 der 57 anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder anerkannt und beschlossen.
Die Satzung enthält die Änderung vom 20.08.1995 und vom 28.02.2003.